Rechtsprechung
BVerfG, 07.02.2007 - 2 BvQ 62/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Erlass einer eA zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs - hier Besetzung der Stelle des Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs; Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung
- Judicialis
BVerfGG § 32; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 34a Abs. 3; ; BVerfGG § 93d Abs. 2; ; GG Art. 33 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 32 Abs. 1
Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Freihaltung einer ausgeschriebenen Stelle - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 03.08.1994 - 1 BvR 1279/94
Allgemeine Handlungsfreihei und Rechtsstaatsprinzip bei Gewährung von Rechtshilfe …
Auszug aus BVerfG, 07.02.2007 - 2 BvQ 62/06
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 ; stRspr).Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 88, 173 ; 91, 140 ; 99, 57 ; stRspr).
- BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02
Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast; …
Auszug aus BVerfG, 07.02.2007 - 2 BvQ 62/06
Die Ernennung des Beigeladenen ließe sich auch dann nicht mehr rückgängig machen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakte den Antragsteller in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen (vgl. BVerwGE 118, 370 ). - BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00
Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr …
Auszug aus BVerfG, 07.02.2007 - 2 BvQ 62/06
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 ; stRspr).
- BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85
'Legende vom toten Soldaten'
Auszug aus BVerfG, 07.02.2007 - 2 BvQ 62/06
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 ; stRspr). - BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98
Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein
Auszug aus BVerfG, 07.02.2007 - 2 BvQ 62/06
Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 88, 173 ; 91, 140 ; 99, 57 ; stRspr). - BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58
Volksbefragung
Auszug aus BVerfG, 07.02.2007 - 2 BvQ 62/06
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 ; stRspr). - BVerfG, 08.04.1993 - 2 BvE 5/93
Erfolglose Verfahren betreffen den Beschluss der Bundesregierung über die …
Auszug aus BVerfG, 07.02.2007 - 2 BvQ 62/06
Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 88, 173 ; 91, 140 ; 99, 57 ; stRspr). - BVerfG, 07.03.1989 - 2 BvQ 2/89
Anforderungen an die Parteifähigkeit einer politischen Partei im …
Auszug aus BVerfG, 07.02.2007 - 2 BvQ 62/06
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 ; stRspr). - BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93
Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die …
Auszug aus BVerfG, 07.02.2007 - 2 BvQ 62/06
Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 88, 173 ; 91, 140 ; 99, 57 ; stRspr). - BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 1245/84
Auszug aus BVerfG, 07.02.2007 - 2 BvQ 62/06
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 ; stRspr). - VG Weimar, 17.07.2006 - 4 E 390/06
- BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle des …
Die Kammer hat den gemäß § 94 Abs. 2 und 3 BVerfGG Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und dem Freistaat Thüringen durch Beschluss vom 7. Februar 2007 (2 BvQ 62/06) aufgegeben, die Stelle des Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts vorläufig nicht zu besetzen. - VerfGH Thüringen, 26.03.2007 - VerfGH 49/06
Konkurrentenklage
Außerdem hat der Beschwerdeführer dort eine einstweilige Anordnung erwirkt (Beschluss vom 7. Februar 2007 - 2 BvQ 62/06 -), mit der die Wirkung des Beschlusses des Thüringer Oberverwaltungsgerichts bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt und dem Freistaat Thüringen aufgegeben wird, die Stelle des Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts so lange, längstens für die Dauer von sechs Monaten, freizuhalten.